StZG
§ 6Genehmigung
- 1.
- den Namen und die berufliche Anschrift der für das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person,
- 2.
- eine Beschreibung des Forschungsvorhabens einschließlich einer wissenschaftlich begründeten Darlegung, dass das Forschungsvorhaben den Anforderungen nach § 5 entspricht,
- 3.
- eine Dokumentation der für die Einfuhr oder Verwendung vorgesehenen embryonalen Stammzellen darüber, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt sind; der Dokumentation steht ein Nachweis gleich, der belegt, dass
- a)
- die vorgesehenen embryonalen Stammzellen mit denjenigen identisch sind, die in einem wissenschaftlich anerkannten, öffentlich zugänglichen und durch staatliche oder staatlich autorisierte Stellen geführten Register eingetragen sind, und
- b)
- durch diese Eintragung die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt sind.
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt sind,
- 2.
- die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind und das Forschungsvorhaben in diesem Sinne ethisch vertretbar ist und
- 3.
- eine Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung nach Beteiligung durch die zuständige Behörde vorliegt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR227700002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f143ecff4c2478e35c7696f596886795ca99ecd8e93d2267aed466300e170c4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… ühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Genehmigungsverfahren nach § 6 Absatz 1 StZG 1.1 a) Prüfung des Antrages (Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 StZG) b) Prüfung der Stellungnahme der Zentr …“