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StZG

§ 2Anwendungsbereich

Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen

Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227700002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f143ecff4c2478e35c7696f596886795ca99ecd8e93d2267aed466300e170c4

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