StZG
§ 10Vertraulichkeit von Angaben
- 1.
- die Angaben über die embryonalen Stammzellen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1,
- 2.
- der Name und die berufliche Anschrift der für das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person,
- 3.
- die Grunddaten des Forschungsvorhabens, insbesondere eine zusammenfassende Darstellung der geplanten Forschungsarbeiten einschließlich der maßgeblichen Gründe für ihre Hochrangigkeit, die Institution, in der sie durchgeführt werden sollen, und ihre voraussichtliche Dauer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR227700002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f143ecff4c2478e35c7696f596886795ca99ecd8e93d2267aed466300e170c4