StVZOAusnV 40
§ 1
Vierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- 1.
- diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllen und
- 2.
- für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 1 V v. 23.3.2000 I 310
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023920991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 984d45989a1c7d9dfc69e13b51e608d66f23a7f62fd7f3a9fd07e4cec5dacc99