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StVZOAusnV 40

§ 1

Vierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Bremsleuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist. Dies gilt nur, wenn
1.
diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllen und
2.
für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 1 V v. 23.3.2000 I 310

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023920991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 984d45989a1c7d9dfc69e13b51e608d66f23a7f62fd7f3a9fd07e4cec5dacc99

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