StVZOAusnV 25
§ 2
Stand: Geändert durch Art. 13 Abs. 29 G v. 12.4.2012 I 579
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017780976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a046f782b2988e2f832d66af4ebe4cbe625c8f14e692fae438c077a44d5149aa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 StVZOErteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
„Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt bei Kraftfahrzeugen, die in anderen Fällen als nach § 1 durch Anbringen einer Umsturzschutzvorrichtung im Sinn …“