StVZOAusnV 23
§ 4
Stand: Geändert durch Art. 24 G v. 19.9.2006 I 2146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007440974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c028249b5efd1d63714c1f9a292ff8289e464b8835dbb5577159023c1cc93300
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 53a StVZOWarndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
„(1) Abweichend von § 53a Abs. 4 StVZO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 StVZO darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr gekommen si …“
- § 54 StVZOFahrtrichtungsanzeiger
„(1) Abweichend von § 53a Abs. 4 StVZO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 StVZO darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch di …“