StVUnfStatG1990V
§ 1
- 1.
- als Unfallursache
- a)
- eine Ordnungswidrigkeit, bei der gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2043), in der jeweils geltenden Fassung eine Geldbuße festzusetzen ist, oder
- b)
- eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen worden ist,
anzunehmen ist und - 2.
- mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muß.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 6.6.2007 I 1045
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR397000994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29c37b52c519448279347aa99d2db427579bbd4eb70da05d98c4473c7a342874