SchauAusnV
§ 1
Vierte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
- 1.
- § 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an Sonntagen und Feiertagen sowie
- 2.
- § 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung an Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres auf den in § 1 Absatz 2 und 3 der Ferienreiseverordnung genannten Straßen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR605720021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b857bc3053dac76501fce950039c05ef7bb6d5fe6b4bfb814e78512685597b7e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 1 FerReiseV 1985
„… ichend von 1. § 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an Sonntagen und Feiertagen sowie 2. § 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung an Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres auf den in § 1 Absatz 2 und 3 der Ferienreiseverord …“
- § 55 GewOReisegewerbekarte
„(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung darf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger für die Zwecke s …“
- § 60c GewOMitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
„… arte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug selbst, gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entsprechend. Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart muss sich aus der Reisegewerbekarte ergeben. (3) …“