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StVorV

§ 5Aufgaben

Stellenvorbehaltsverordnung

Den Vormerkstellen obliegen
1.
Ermittlung der Verwendungswünsche der Eingliederungsberechtigten hinsichtlich der Laufbahn, der Einstellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand der Bewerbungen (§ 6),
2.
Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung geforderten schulischen und beruflichen Vorbildung,
3.
Zuweisungsvorschläge an die Einstellungsbehörden zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung (§ 7),
4.
Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung zur Einstellung (§ 8 Abs. 1),
5.
Erstellen einer jährlichen Übersicht über die Anzahl der vorbehaltenen Stellen und der Einstellungen auf vorbehaltene Stellen, getrennt nach Laufbahngruppen und vergleichbaren Vergütungsgruppen des nichttechnischen und technischen Dienstes; die Vormerkstellen der Länder übersenden diese Übersicht jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres der Vormerkstelle des Bundes,
6.
Erstellen eines Verzeichnisses der Einstellungsbehörden, die in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vormerkstelle dem Stellenvorbehalt unterliegen,
7.
Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige Besetzung (§ 11),
8.
Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190600999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37be5c8898dc6966235226487fc61b811a57b438df5dc08cad75b4b6c599f558

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