StVollzGerAktÜbV
§ 2Übermittlung elektronischer Akten
- 1.
- die Bezeichnung des aktenführenden Gerichts;
- 2.
- sofern bekannt, das behördliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens;
- 3.
- Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;
- 4.
- die Bezeichnung des Antragstellers;
- 5.
- sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;
- 6.
- die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte übersandt wird.
Stand: Geändert durch Art. 42 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR041000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 930dcd5f2ba19c149707e31c5edda7f3955f18346ece804fe7e890c5d903965e