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StVollzGerAktÜbV

§ 2Übermittlung elektronischer Akten

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

(1) Elektronische Akten sollen elektronisch übermittelt werden. Dies gilt auch, wenn die empfangende Stelle die Akten in Papierform führt.
(2) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:
1.
die Bezeichnung des aktenführenden Gerichts;
2.
sofern bekannt, das behördliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens;
3.
Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf;
4.
die Bezeichnung des Antragstellers;
5.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der diese Akten führenden Stelle;
6.
die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat der elektronischen Akte übersandt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 42 G v. 12.7.2024 I Nr. 234

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 930dcd5f2ba19c149707e31c5edda7f3955f18346ece804fe7e890c5d903965e

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