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StVollzG

§ 73Hilfe während des Vollzuges

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005810976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c4442be022d85b682baa3552465995d9c28142371c816472de6c7e6eef0c969

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