StVollzG
§ 43Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
- 1.
- soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
- 2.
- bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
- 3.
- wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
- 4.
- wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
- 5.
- wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005810976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c4442be022d85b682baa3552465995d9c28142371c816472de6c7e6eef0c969
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„… eitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgel …“
- § 57 StGBAussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
„… erwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“
- § 456a StPOAbsehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung
„… r ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, 4. wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird, 5. wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird. (11) Soweit eine …“