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StVOAusnV 8

§ 1

Achte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Abweichend von § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, brauchen die Führer von Krafträdern während der Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen, wenn
1.
das Kraftrad den Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und
2.
die vorhandenen Rückhaltesysteme angelegt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e7446d9efe410664ab5dbaa2b1dc87ccfb47b2a741ba35c64c5f9ad1bdf9043

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