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StVOAusnV 12

§ 1

Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.10.2009 I 3678

Sonst: Die V tritt gem. § 3 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. § 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 V v. 26.10.2009 I 3678 mWv 5.11.2009; dadurch wurde die Geltung der V über den 31.12.2009 hinaus verlängert

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43309a53b14f368e7e6d2a3b0c8680bee43fa8974dff646b8fd7af3467f1706c

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