StVO
§ 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- 1.
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
- 1a.
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- 2.
- die Beförderung von
- a)
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- b)
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- c)
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- d)
- leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- 3.
- die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
- 4.
- den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
- 5.
- den Transport von lebenden Bienen,
- 6.
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
- 7.
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen ist,
- 8.
- die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,
- 9.
- die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse.
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR036710013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8090c13b0c98132798a7db5b482c0604dfee73ef8685ce09ede28501a3514e93