StVO
§ 19Bahnübergänge
- 1.
- auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
- 2.
- auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
- 3.
- in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.
- 1.
- sich ein Schienenfahrzeug nähert,
- 2.
- rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
- 3.
- die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
- 4.
- ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
- 5.
- ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt.
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR036710013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8090c13b0c98132798a7db5b482c0604dfee73ef8685ce09ede28501a3514e93
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BKatV(zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat)
„… 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 § 49 Absatz 1 Nummer 5 100 € 19.1 und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren …“