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StVO

§ 1Grundregeln

Straßenverkehrs-Ordnung

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036710013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8090c13b0c98132798a7db5b482c0604dfee73ef8685ce09ede28501a3514e93

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage BKatV(zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat)

    „… tz 1 § 14 Nummer 5 15 € 238.1 – mit Behinderung § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 § 14 Nummer 5 § 1 Absatz 2 StVO § 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO 20 € 238.2 – mit Gefährdung 25 € 238.3 – mit Sachbeschädigung 30 € 238a Mit einem Elektrokl …“

  • Anlage 1 FahrlAusbV(zu § 2 Absatz 1) Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten

    „… tes Fahr- und Verkehrsverhalten (v. a. Sicherheitsbedeutung; Grundregeln der Verkehrsteilnahme nach § 1 StVO; Vertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung) • Bedeutung und Grenzen des Regelvertrauens bei der Verkehrste …“