StVFernLV
§ 3Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs
- 1.
- für das Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 erteilt worden ist,
- 2.
- das Kraftfahrzeug in einem nach § 7 genehmigten Betriebsbereich ferngelenkt wird,
- 3.
- die fernlenkende Person die Anforderungen der § 10 und § 12 Absatz 2 erfüllt,
- 4.
- die technische Ausrüstung zum Fernlenken und die fernlenkende Person sich physisch im Inland befinden,
- 5.
- das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist und
- 6.
- durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen gefährdet werden.
Aufh: V aufgeh. durch § 19 dieser V mWv 1.12.2030
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B00A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2ca49ea903abab3d084c087bc3c54f1601ed4cc29ea0d5e8192d6a03514093f9