StV/WasAusbV
§ 15Abschlussprüfung
Planen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaftlicher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasserrechtlicher Unterlagen.
Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.
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- Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,
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- Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,
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- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
- a)
- Festlegen von Bauweisen, Entscheidung über den Einsatz von Maschinen und Geräten,
- b)
- Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen,
- c)
- Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für Ausschreibung und Vergabe,
- d)
- Prüfen und Auswerten von Angeboten,
- e)
- Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung.
- a)
- Darstellen der Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen sowie an Trinkwasser- und Heilquellengebiete und deren Überwachung,
- b)
- Darstellen der Anforderungen an kommunale Abwässerkanäle, -anlagen und -einleitungen und deren Überwachung,
- c)
- Darstellen der Anforderungen an Hochwasserschutzanlagen und deren Überwachung, Beschreiben des Hochwasserwarn- und -meldedienstes,
- d)
- Darstellen der Gewässerbenutzungen und deren Überwachung durch Gewässerschauen,
- e)
- Darstellen der Anforderungen an Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an gewerbliche Abwasseranlagen und deren Überwachung.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
| im Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten | 120 Minuten, |
| im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen | 40 Prozent, |
| Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten | 40 Prozent, |
| Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114800000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e76e139b7ed4cf1660d59def2fa17c758aade840ccfbad38d1a836d9a7c6da22