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StuckMstrV

§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Stuckateur-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:
1.
eine Stuckateurarbeit anfertigen oder fertig stellen,
2.
Bauteile auf Mängel überprüfen, vorhandene Mängel feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge für deren Behebung erarbeiten.
Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 44 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77d3f67b2e70b1d51e727dc4ff1c8d6a11999351686e2f21784a545bd434791a

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