StTbV
§ 5Fachliche Eignung der Transportbegleiter, Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
- 1.
- den Nachweis über eine theoretische Schulung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten bei einer nach Landesrecht bestimmten oder anerkannten Ausbildungsstätte, die durch eine schriftliche und mündliche Prüfung abgeschlossen wurde;
- 2.
- die Teilnahme an einer praktischen Transportbegleitung von Großraum- oder Schwertransporten durch die Polizei oder Transportbegleiter im Umfang von mindestens 95 Unterrichtseinheiten oder von mindestens 20 unter Aufsicht von Polizeibeamten oder Transportbegleitern begleiteten Großraum- oder Schwertransporten, davon mindestens 10 mit Abfahrtkontrolle;
- 3.
- die Vollendung des 21. Lebensjahres;
- 4.
- eine für das Führen von durch das Transportbegleitungsunternehmen eingesetzten Begleitfahrzeugen erforderliche gültige Fahrerlaubnis, die seit mindestens zwei Jahren besteht, und
- 5.
- das Sprachniveau B 1 des gemeinsamen Referenzrahmens für Sprache der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
- 1.
- Straßenverkehrsrecht, insbesondere der Verkehrsregelungen der Straßenverkehrs-Ordnung, die in Bezug auf die sichere und geordnete Durchführung von Großraum- oder Schwertransporten erforderlich sind;
- 2.
- Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung, einschließlich der zugehörigen Verwaltungsvorschriften und ergänzenden Regelwerke;
- 3.
- Allgemeines Verwaltungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, Verkehrsstrafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten;
- 4.
- Schadensersatzrecht, insbesondere Amtshaftung;
- 5.
- Fahrzeugtechnik;
- 6.
- Ladungssicherung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik;
- 7.
- Straßen- und Brückenbautechnik;
- 8.
- Baustatik;
- 9.
- Verkehrstechnik und
- 10.
- Verkehrspsychologie.
- 1.
- die Bestimmung von nach Landesrecht bestehenden Bildungseinrichtungen als Ausbildungsstätte;
- 2.
- die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungsstätten und
- 3.
- die näheren Einzelheiten zur Ausgestaltung der theoretischen Schulung einschließlich der schriftlichen und mündlichen Prüfung und der Teilnahme an einer praktischen Transportbegleitung von Großraum- oder Schwertransporten durch die Polizei oder Transportbegleiter.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0EC0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69dee115a8a2e6059945ffa2b89b07e2d631d1b24ee9904e50ec312f7973371b