StTbV
§ 1Begriffsbestimmungen
Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
- 1.
- Großraum- oder Schwertransport: ein Transport, der nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung der Ausnahmegenehmigung bedarf;
- 2.
- Transportbegleitung: die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten;
- 3.
- Anordnungsbefugnis: die Befugnis, bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des § 3 zu erlassen;
- 4.
- Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein Unternehmen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde;
- 5.
- Transportbegleitungsunternehmen: ein Unternehmen mit Anordnungsbefugnis;
- 6.
- Transportbegleiter: die von Transportbegleitungsunternehmen eingesetzte Person zur Transportbegleitung, die im Auftrag des Unternehmens Anordnungsbefugnisse ausübt;
- 7.
- Unterrichtseinheit: Unterrichtseinheit je 45 Minuten und
- 8.
- Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder Verkehrspolizei.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0EC0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 69dee115a8a2e6059945ffa2b89b07e2d631d1b24ee9904e50ec312f7973371b