Zum Gesetzesinhalt

StStatG

§ 10Fortgeltung des Steuergeheimnisses

Gesetz über Steuerstatistiken

Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder mit der Durchführung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach § 9 betraut sind, unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 46 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR140900995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 193b3ccbc2bb0689e50aa718902b387464ca87887ebdfb8e460db87c55894829

XML-Quelle beim Herausgeber