(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über
1.
die Umsatzsteuer,
2.
die Lohn- und Einkommensteuer,
3.
die Körperschaftsteuer,
4.
die Vermögensteuer,
5.
die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer
a)
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
b)
des Grundvermögens,
6.
die Gewerbesteuer,
7.
die Erbschaft- und Schenkungsteuer,
8.
die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 und 7 der Abgabenordnung,
9.
die Forschungszulage,
10.
die Mindeststeuer
durchgeführt.
(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 werden jährlich ermittelt.
(3) Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.
(4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 46 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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