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StStatG1995§3V

§ 2

Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051400005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 220ef72b6c6b09aa9004cbb1f979eea9f933b387fc75f0d8f5233ae8c639b26d

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