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StrVerjFrG

§ 1Ruhen der Verfolgungsverjährung

Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen

(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 26.2.1969 I 342 - 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68 -
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 G v. 25.6.1969 I 645

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003150965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39f3476516d31d90a0b06f850cbdb75471aac39643c50f57df925cab09daad3d

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