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StruKomLäG

Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F70B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01f3934a2a85f35295da162b4a57eb9123e8d445ffb481a8085c9df0c5cc841e

XML-Quelle beim Herausgeber

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