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StrRehaGAnpV 2026

§ 1Anpassung der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung

Verordnung zur Anpassung der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a Absatz 1 Satz 5 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ab dem 1. Juli 2026

Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a Absatz 1 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 417 Euro angepasst.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0BD0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16941a8c0bc84733f7d659a1f1d536a253b6ad758a3a113110dd8edd34a6831f

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