Zum Gesetzesinhalt

StrRehaG

§ 6Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.
(2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
(3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.1999 I 2664;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2025 I Nr. 63

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118140992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33043b189cb4ac28ffe7b8f59f153ed357f77d09934fab7f9d2591933ac92cb6

XML-Quelle beim Herausgeber