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§ 26Übergangsvorschrift

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

(1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.
(2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, örtlich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.
(3) Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folgeansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Entschädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.1999 I 2664;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2025 I Nr. 63

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118140992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33043b189cb4ac28ffe7b8f59f153ed357f77d09934fab7f9d2591933ac92cb6

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