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StrRehaG

§ 2Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens

Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.
(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.1999 I 2664;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2025 I Nr. 63

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118140992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33043b189cb4ac28ffe7b8f59f153ed357f77d09934fab7f9d2591933ac92cb6

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