StrRehaG
§ 13Beschwerde
- 1.
- einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
- 2.
- das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
- a)
- entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
- b)
- einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.1999 I 2664;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2025 I Nr. 63
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR118140992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33043b189cb4ac28ffe7b8f59f153ed357f77d09934fab7f9d2591933ac92cb6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 121 GVG
„… ndesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 RVG(zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis
„… fahren .......... 96,00 bis 671,00 € 307,00 € Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG. 4125 Gebühr 4124 mit Zuschlag .......... 96,00 bis 839,00 € 374,00 € 4126 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Ber …“