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StromVKG§87Satz2Bek

Allgemeine Hinweise

Bekanntmachung nach § 87 Satz 2 des Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetzes

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 22.9.2026 +++)

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR626520026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c552f70eef11e621594b59c26aa52ce6a3d222f78dff10b0c158d865eee7f96

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