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StromStG§9Abs9Bek

(XXXX)

Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes

Nach § 9 Absatz 9 Satz 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen, soweit Strom aus
1.
Biomasse in Form von
a)
flüssigen Brennstoffen,
b)
festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
c)
gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder
2.
Klär- und Deponiegas
erzeugt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16C0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c351221a372d2521176d28080c5d40e582c28002305a5a597f18d4995a59b24e

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