StromStG§9Abs9Bek
(XXXX)
Bekanntmachung nach § 9 Absatz 9 des Stromsteuergesetzes
- 1.
- Biomasse in Form von
- a)
- flüssigen Brennstoffen,
- b)
- festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
- c)
- gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr, oder
- 2.
- Klär- und Deponiegas
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16C0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c351221a372d2521176d28080c5d40e582c28002305a5a597f18d4995a59b24e