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StromStG§10Abs8Bek

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Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes

Nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ausläuft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR16B0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fbf3a67f268bcb3c5b245d11fa64b590f9bdcf1b7d5419002acb5adb52ec2473

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