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StromStG

§ 6Widerrechtliche Entnahme von Strom

Stromsteuergesetz

Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 340

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR037810999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36973a129b5cff1310e0aab2be4cdbe41e6c4ee0679b0f3d32f2b4a8e98668dc

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