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StromPBGAnwBek 2023

(XXXX)

Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes

Nach § 50 Satz 2 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) wird hiermit ergänzend zu der Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 zur Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes (BGBl. I S. 2894) bekannt gemacht, dass die Bestimmungen zur Entlastung von Schienenbahnen in § 4 Absatz 2 Satz 3, § 6 Nummer 3 und § 10 des Strompreisbremsegesetzes nach der Feststellung der Europäischen Kommission, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ab dem 25. Februar 2023 anzuwenden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0340A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b35eff1dafa7feea8bef52a9b4e361e6b0dc4c653a881bee33bc080ad0b4634

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