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StromGVV

§ 7Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR239110006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59de096da70d04ca0e652e5c25ced678ec772dcfed51670ebb554c69b0d0bb3d

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