Zum Gesetzesinhalt

StrlSchG

§ 162Aufgaben der Länder

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
1.
in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,
2.
in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
3.
im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
4.
in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
5.
im Boden und in Pflanzen.
(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 162: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e

XML-Quelle beim Herausgeber