StrlSchG
§ 162Aufgaben der Länder
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,
- 2.
- in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
- 3.
- im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
- 4.
- in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
- 5.
- im Boden und in Pflanzen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e