StrlSchG
§ 154Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- Ursache, nähere Umstände und Ausmaß der sonstigen bestehenden Expositionssituation zu ermitteln,
- 2.
- die damit zusammenhängenden beruflichen Expositionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestimmen und
- 3.
- die gesammelten Erkenntnisse insgesamt zu bewerten.
- 1.
- künstlich erzeugte Radionuklide enthalten, deren Aktivität und spezifische Aktivität die Freigrenzen, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind, überschreiten oder
- 2.
- natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, die eine effektive Dosis für eine Einzelperson der Bevölkerung von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr bewirken können.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e