StrlSchG
§ 149Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen der Referenzwert nach § 136 Absatz 1 unterschritten werden kann, soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist,
- 2.
- die Voraussetzungen nach § 139 Absatz 2 und 3 erfüllt sind,
- 3.
- Maßnahmen getroffen sind, um die von den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden, Radionuklide enthaltenden Emissionen und Immissionen, einschließlich der Direktstrahlung, zu überwachen und um die Exposition der Bevölkerung infolge der Stilllegungs- und Sanierungsarbeiten zu überwachen, und
- 4.
- die Ausrüstungen vorgesehen und Maßnahmen geplant sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um den Schutz von Arbeitskräften bei beruflichen Expositionen nach Absatz 5 und § 145 Absatz 3 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 5 zu gewährleisten.
- 1.
- sind die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden,
- 2.
- steht derjenige, der der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, dem Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 gleich und
- 3.
- sind § 70 Absatz 1 bis 6, § 71 und § 72 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
- 1.
- Prüfwerte festzulegen, bei deren Einhaltung eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist,
- 2.
- Vorgaben zur Ermittlung der Exposition und zur Emissions- und Immissionsüberwachung zu machen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e