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StrFinG

Art 13Abwicklung von Ausgaberesten

Straßenbaufinanzierungsgesetz

(1) Ausgabereste aus früheren Rechnungsjahren, für die Fortsetzungsraten im Straßenbauplan nicht vorgesehen sind, werden außerhalb des Straßenbauplans zu Lasten der allgemeinen Haushaltsmittel abgewickelt.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes überplanmäßig oder außerplanmäßig bereitgestellte Mittel zur Durchführung von Straßenbaumaßnahmen sind aus den nach Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes zweckgebundenen Mitteln zu decken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 14.8.2017 I 3122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002010960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c935c3fb53e44aa7fd618453f0a965a0672046f48ed6dcb65b272ef88aa6789

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