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Art 3

Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

(1) Das Ersuchen um Übergabe und die Zustimmung zur Abgabe einer einzelnen Strafsache an die deutschen Gerichte oder Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags werden von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch zuständig für die Abgabe einer einzelnen Strafsache an die zuständigen sowjetischen Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags, für den Empfang und die Abgabe von Mitteilungen, insbesondere nach Nummer XII der Anlage 4 zu dem Vertrag, sowie für Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen nach Artikel 19 des Vertrags.
(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 9.12.2004 I 3235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202569991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d7728d20b66919df8ef7d6aa95cf22305b3d4ed632fa0eefcda73be0d8657b2

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