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StrEG

§ 15Ersatzpflichtige Kasse

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

(1) Ersatzpflichtig ist das Land, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 über die Entschädigungspflicht entschieden hat.
(2) Bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung gehen die Ansprüche auf die Staatskasse über, welche dem Entschädigten gegen Dritte zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen die Strafverfolgungsmaßnahme herbeigeführt worden war. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5439dc0b1868bad9b458cfef55e74dde5352fa61c6fe2d619ae7f1fd5a5554a

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