Soweit das Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765) auf das Übereinkommen vom 9. Februar 1994 verweist, gilt dies als Verweis auf das Übereinkommen in der durch das nachstehend veröffentlichte Protokoll geänderten Fassung. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Protokoll vom 18. September 1997 über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen sowie zu dem Zusatzübereinkommen vom 18. September 1997 zu dem vorgenannten Übereinkommen bleibt unberührt (BGBl. 1998 II S. 1615).
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