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Anlage 2(zu § 19) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 187, S. 14)
Teil A
Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse
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Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
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Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
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Datum des Bestehens der Prüfung,
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Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
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Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
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Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B
Zeugnis mit Prüfungsergebnissen
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
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zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
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Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie
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Benennung der Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,
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zur schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
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Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie
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Benennung der Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,
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zur Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
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Benennung dieses Prüfungsbereiches mit dem Thema der Projektarbeit und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie
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Benennung der Teile der Projektarbeit (Hausarbeit, Präsentation und Fachgespräch) und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,
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die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
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die Gesamtnote als Dezimalzahl,
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die Gesamtnote in Worten,
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Befreiungen nach § 18,
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Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 21 mit Datum und Nennung der Stelle, die die Prüfung abgenommen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0BB0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3852c21eafd1f7d238a2e5dee1d8ada59a7f59d93abbfdb1fd59099078e63d41

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