StrafAktÜbV
§ 6Bekanntmachung technischer Anforderungen
- 1.
- die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
- 2.
- die nach § 5 zulässigen physischen Datenträger.
Stand: Geändert durch Art. 39 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079900020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d32da13637cc3780245ae92f02a39a52a8bd2e5215f2d7919a1252333c4bd1e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 BStrafAktFVStruktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat
„… sehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der Strafaktenübermittlungsverordnung zu erzeugen und die Bearbeitung zu unterstützen.“