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StrabBlPV

§ 8Anmeldung zur Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die zuständige Technische Aufsichtsbehörde zu richten. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Sitz des Straßenbahnunternehmens, bei dem der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist. Liegt eine solche Beschäftigung nicht vor, ist der Hauptwohnsitz des Bewerbers maßgebend.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Ausbildung,
3.
Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015540988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9934f036c8cf1ef983a7d386da5122352daa3ead4e8a742e8e4c23da4cf717c

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