(1) Diese Verordnung tritt neun Monate nach der Verkündung in Kraft.
(2)
(3) Ist der Kandidat nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 zur Prüfung zugelassen worden, hat er die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften abzulegen.
(4) Hat der Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach der im Absatz 3 genannten Verordnung nicht bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften abzulegen.
(5) Hat der Kandidat die nach Absatz 4 durchgeführte Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, ist eine zweite Wiederholung der Prüfung nur nach § 23 dieser Verordnung zulässig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
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