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StrabBlPV

§ 23Wiederholungsprüfung

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

(1) Eine nichtbestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Kandidat auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der nichtbestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Bei der zweiten Wiederholungsprüfung werden alle Fächer geprüft.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015540988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9934f036c8cf1ef983a7d386da5122352daa3ead4e8a742e8e4c23da4cf717c

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